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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Für die 1. Klasse der Mittelschulen - S. 34

1911 - Trier : Lintz
34 Deutschland. dentschland mit ihren Weizenfeldern, Hopfenpflanzungen und Tabakfeldern, mit ihrem Garten- und Gemüsebau und ibrer köstlichen Fülle von Obst und Wein, mit ihren Bergbau- und Jndnstriebezirken, mit ihren fabrik- und geschäftsreichen Städten und ihren gewerb- und kunstfleißigen Bewohnern ergänzen aufs beste Nord- deutschlaud mit seinen weiten Getreideflnren, mit seinen großen Kartoffel- und Zuckerrübeufeldern, mit seinem Viehreichtum, mit seinen dem Handel und der Schiffahrt geöffneten Strommündungen und Kanälen und den Seehandelsstädten an der Küste. Die fchwarzweißrote Flagge verbindet alle deutschen Landschaften und alle deutschen Bruderstämme zum einigen Werke, auf daß Deutschland, das Deutsche Reich, groß und stark, reich und mächtig werde; denn alle deutschen Gaue gehören zu- sammen, sie bilden eine große wirtschaftliche Gemeinschaft und eine große Stätte der gleichen, nämlich der deutschen Kultur. Jeder Deutsche aber zeige durch sein Werk, daß er sein großes, schönes Vaterland liebt. Verfassung. Tie Bundesverfassung des Deutschen Reiches bestimmt, daß der König von Preußen zugleich den Titel, die Würde und die Rechte eines deutscheu Kaisers hat. An der Reichsgesetz- gebnug wirken Bundesrat und Reichstag mit. Der deutsche Kaiser vertritt das Reich völkerrechtlich und ist der Ober- befehlshaber des Reichsheeres iiaxb der Kriegsmarine. Der Bundesrat besteht aus deu Vertretern der deutschen Bundesstaaten. Von den 58 Stimmen entfallen auf Preußeu l7, auf Bayern 6, auf Sachsen und Württemberg je 5, auf Baden und Hessen je 3. auf Mecklenburg und Oldenburg je 2, auf die übrigeu Staaten (mit Ausnahme von Elfaß-Lothringen) je 1. Znr Ablehnung einer Vorlage im Bundesrate genügen 14 Stimmen. Der Reichstag stellt die Vertretung des deutschen Volkes bei der Beratung von Reichsaugelegenheiten dar. Die Wahl seiner Mitglieder erfolgt auf direktem und geheimem Wege durch Stimmzettel. Wähler ist jeder Deutsche, der 25 Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen Rechte ist. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder deutsche Bürger, der selbst das Wahlrecht besitzt und seit einem Jahre in eiuem Bundesstaate wohnt. 6. Geistige Kultur. 12. Einfluß der Lage Deutschlands in Europa. Die zentrale Lage Deutschlands in Europa hat aus die geistige Entwicklung des deutschen Volkes einen großen Einfluß ausgeübt. Im allgemeinen war dieser Einfluß ein günstiger. Die zentrale Lage gestattet Deutsch- land, mit vielen Völkern und Staaten, in wirtschaftlichen und daher auch in geistigen Verkehr zu treten. Aus diesem Verkehr konnte es nicht nur für sich großen Nutzen ziehen, sondern auch für andere Völker, indem es die Rolle des Vermittlers übernahm. Wie Deutschland für viele Staaten das Durchgaugslaud des Waren- und Personen- Verkehrs ist, so hat es auch zahlreichen Völkern, besonders den oft- und nordeuropäischen, Christentum und Bildnng und vielerlei Kultursegnungen gebracht.

2. Von der Bildung des Fränkischen Reiches bis zum Westfälischen Frieden - S. 103

1905 - Leipzig : Hirt
103 hatte er besondere Vorliebe. Den berhmten dnischen Astronomen Tycho de Brahe zog er an seinen Hos, desgleichen den noch bedeutendern deutschen Astronomen Kepler. Tycho de Brahe hat einen unheilvollen Einflu aus den Kaiser ausgebt. In jener Zeit beschftigten sich die Sternkundigen zugleich mit der Sterndenterei. Tycho de Brahe wollte in den Sternen gelesen haben, der Kaiser wrde von einem Mnche ermordet werden. Diese Prophezeiung ist zwar nicht in Erfllung gegangen, aber der Glaube daran hat des Kaisers Leben verdstert und seine Regierung zu einer unglcklichen gemacht. Ohnehin neigte er zur Schwermut und war am liebsten allein; spter schlo er sich noch mehr von jedem Verkehr ab, und seine Kammerdiener verschacherten seine Unterschrift. Man dachte daran, ihm einen Nachfolger oder einen Stellvertreter zu geben, der fr ihn die Regierung führen sollte; aber davon wollte er nichts wissen. Nun wurde ihm mit Gewalt die Regierung seiner meisten Erblande genommen, die sein Bruder Matthias bernahm. Die Kaiserwrde be-hielt Rudolf. Es kam zwischen den Anhngern der beiden Brder zu Kmpfen, die das Leben des Kaisers noch mehr verbitterten. Der Majesttsbrief. Matthias gewhrte in den Lndern, die er in Besitz genommen hatte, in Osterreich, Ungarn und Mhren, den Unter-tanen volle Religionsfreiheit. Dadurch verzichtete er auf das Recht des Augsburger Religionsfriedens, die Religion seiner Untertanen zu be-stimmen. Rudolf tat das nmliche in Bhmen und Schlesien. Dem bhmischen Volke wurde durch ein Gesetz, das unter dem Namen Majesttsbrief bekannt ist, freie Religionsbung gestattet. Dazu gehrte das Recht der Einrichtung von Betslen. Das Recht, neue Kirchen zu bauen, erhielten nur die Grundherren, Ritter und knig-liehen Städte. Matthias. Rudolf starb 1612 im Alter von 60 Jahren. Nun folgte ihm sein Bruder Matthias auch in der Kaiserwrde. Dieser regierte bis 1619. Er hatte nicht schn an seinem Bruder gehandelt; es wurde ihm kein Herrscherglck zuteil, weder im Reiche, noch in seinen Erb-landen. Er alterte frh, und ehe er die Augen schlo, war der Dreiig-jhrige Krieg entbrannt. Abfall der Niederlande von der spanischen Herrschaft. Karl V. machte bei seiner Abdankung den schweren Fehler, die Nieder-lande, die heutigen Knigreiche Belgien und Holland, seinem Sohne Philipp und damit der Krone Spanien zu geben. Nach ihrer Lage und Geschichte, nach Sprache und der Eigenart des Volkes muten sie dem Deutschen Reiche zufallen. So sind sie diesem verloren gegangen, und Spanien konnte sie nicht behaupten.

3. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 218

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
218 Das 19. Jahrhundert und der Provinz Lachsen in den preußischen Staat schwerlich so glatt vonstatten gegangen wäre, wenn beständig Volksvertretungen hätten hineinreden können. Die schöne Episode der Göttinger Sieben wird kein Lehrer sich entgehen lassen nicht nur, um die Roheit opfermutiger Charakterstärke an diesem wundervollen Beispiel zu Gemüte zu führen, sondern auch um zu zeigen, daß der Kultur- und Rechtsstaat an sein eigenes Gesetz gebunden ist, daß es also wenigstens im Verhältnis des Staats zu seinen Hngehörigen eine politische Sittlichkeit gibt.1 Beim Frankfurter Parlament wird zu untersuchen sein: 1. inwiefern die Herstellung der provisorischen Reichsgewalt eine zwecklose Maßregel war, 2. wieso die Festsetzung der Grundrechte sich historisch erklärt durch das Vorbild Frankreichs und Amerikas und die Stärke theoretisch abstrakter Überzeugungen in der damaligen Generation, wieso es aber für eine verfassunggebende Versammlung ohne eigene Macht gleichfalls unzweckmäßig war, so zu verfahren, 3. warum in der Frankfurter Verfassung das absolute Veto des Kaisers unentbehrlich war, während der Deutsche Kaiser des jetzigen Reichs keines Vetos bedarf, 4. welche Bestandteile der Frankfurter in unsere Reichsverfassung übergegangen sind, und ob es richtig ist, daß das Professorenparlament ganz ohne Nutzen getagt hat. tdas die Ablehnung der Kaiserkrone anbetrifft, so sollte doch jetzt allgemein zugegeben werden, 1. daß für Friedrich Wilhelm Iv., wie er nun einmal war, die Annahme sich unbedingt verbot, und daß 2. auch ein anderer Monarch nur mit starken vorbehalten hätte annehmen können. Das Ineinandergreifen der auf so vielen Schauplätzen sich abspielenden Ereignisse der Jahre 1848/49 klarzumachen, ist keine leichte Aufgabe; es ermöglicht aber diese Vielräumigkeit der Vorgänge Verteilung einzelner Aufgaben an eine Anzahl Schüler zur späteren Berichterstattung. Am Schluß des ganzen Abschnittes kann man die Ergebnisse der ver- 1 Aufgabe: Welche (Einrichtungen bestehen, um den einzelnen gegen Willkürmaßregeln der Behörden, besonders der Polizei, zu schützen?

4. Neuere Geschichte von der Reformation bis zur Französischen Revolution - S. 37

1913 - Münster in Westf. : Schöningh
37 Frankreich bekam das sterreichische Elsa und die Land-Dogtei der zehn elsssische Reichsstdte. Straburg blieb deutsch. Die Besitzergreifung von Metz, Toul und Verdun wurde besttigt. Brandenburg machte zwar seine Rechte auf Pommern geltend, bekam aber nur Hinterpommern nebst dem Stifte Kamin und als Entschdigung fr Vorpommern die ehemaligen Ivistmer Magdeburg, Halber st adt und Minden. Holland und die Schweiz schieden als selbstndige Staaten aus Deutschland aus. Staatsrechtliche Bestimmungen. Bayern behielt die Oberpfalz mit der 7. Kurwrde, während die Unterpfalz am Rhein mit der neuen 8. Kurwrde dem Sohne des Winterknigs wiedergegeben wurde. Den Reichsfrsten wurde volle Landeshoheit zuge-billigt: sie durften ferner unter sich und mit auswrtigen Fürsten Ivndnisse schlieen, nur nicht gegen Kaiser und Reich. Damit erst waren die Fürsten wirkliche Souverne. Der Kaiser war in allen wichtigen Reichsangelegenheiten an die Abstimmung der Reichs-stnde gebunden. Religise Bestimmungen. Den Katholiken, Luthera = nern und Reformierten wurde freie Religionsbung zuerkannt und ihnen der Besitz jener geistlichen Gter besttigt, die sie vor dem Jahre 1624 (Normaljahr) in Hnden gehabt hatten. Der Grundsatz Wes Land, des Religion" mar berwunden; an seine Stelle trat allmhlich der Gedanke des parittischen Staates. Das Reich verlor durch den Westflischen Frieden mehr als 100 000 qkm und bte den monarchischen Charakter seiner Reichs-Verfassung ein. 10. Brandenburg bis zum Jahre 1640. Die Anhaltiner oder Askanier. 11341320. ' '' T Abgesehen von den Zgen Kawi. und Heinrkcys I. hat zuerst i ': v \ . Otto I. jenseits der Elbe festen Fu gefat. Nach dem Tode des Markgrafen Gero teilte er im Jahre 965 den neuerworbenen Besitz in die Ostmark (spter Lausitz), in die Thringische Mark (spter Meien) und in die zum grten Teile auf der linken Seite im Elbergen gelegene Nordmark, spter Altmark genannt. Von den neu gegrndeten Bistmern Zeitz, Meien, Merseburg, Havelberg,

5. Die Neuzeit bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 53

1913 - Leipzig : Voigtländer
50. Kaiser! Kar Vi. 1711-1740. .31. Friedrich des Groen Jugend usw. 53 wrde verlieh bei der Selbstndigkeit der einzelnen Staaten nur wenig Ittacht, und diesen Rest der Reichsmacht benutzten die Habsburgischen Kaiser weniger zum Wohle des Ganzen als ihres eigenen Besitzes. Die Reichsfrsten hinwiederum vergaen der ihrem eigenen vorteil oft Die drften ihre Pflichten gegen Kaiser und Reich. Zwang ja eine groe Gefahr zu gemeinsamem handeln, |o war die Hilfe der meisten so langsam und matt, da das Ende der Unternehmung gewhnlich unglcklich war. Der Reichstag, der (feit 1663) seinen stndigen Sitz in Regensburg vr n-ichs. hatte, wurde von den Fürsten nicht mehr personlich besucht, sondern ta3 durch Gesandte beschickt. (Er bestand aus drei Abteilungen: dem Kurfrstenkollegium, dem Frstenkollegium und dem Stdterat. Seine Verhandlungen schleppten sich unter zahllosen Frmlichkeiten endlos hin. Nur wenn alle drei Kollegien den kaiserlichen antragen beistimmten kam ein gltiger Beschlu zustande. Das Reichskammergericht (seit 1693 in Wetzlar) arbeitete so umstndlich und langsam, da tu Goethes Zeit der 60000 unerledigte Prozesse vorlagen; auch galten seine Richter fr bestechlich. Reichsheere wurden nur im Bedrfnis* Die fall zusammengerufen; sie bestanden dann aus unzuverlssigen Leuten armee von verschiedenartigster, meist schlechter Kleidung, Bewaffnung und bung. Die Furstenhfe zeigten zumeist die Einwirkung des Hofesdrften, von Versailles; französisch war die Hofsprache, französisch die Unzahl W# der Hofbeamten und Gnstlinge, französisch die Prunksucht und Sitten-losigkeit. Mit rcksichtsloser Hrte wurden die Brger und Bauern** behandelt und ausgenutzt; ja es kam vor, da Landeskinder an Krieg- Baucrn fhrende Mchte verkauft wurden. So zeigte sich in den meisten ?ir Staatseinknfte, Verarmung des Volkes und Unterdrckung der Freiheit. 98] 31. Friedrichs des Groen Jugend und Negierungs- antritt. " Min6i>eitl Kuf den preuischen König Friedrich Ii. ' f]9f4 'cin 5hn Friedrich Ii. der Groe, 1740 bis ,' 1786. Er wurde am 24. Januar 1712 geboren. Seine Mutter Sophie Dorotfjea mar ne Tochter des Kurfrsten von Hannover, der 1714 als Georg I. auch König von England wurde. Friedrich hatte in seiner frhesten Kindheit nach damaliger Sitte eine Franzsin als Erzieherin l-zi-hung !" Roucouiie, eme geflchtete hugenottin! er blieb ihr bis an ihren Cod zugetan, von [einen 7. Jahre an wurde feine (Erziehung von mannern geleitet, denen der König die Vorschrift erteilte, den

6. Geschichte der neuesten Zeit - S. 72

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
72 Das Zeitalter des Bundestages. schafter, den Dichter Kotzebue, den man fr einen russischen Spion hielt, in Mannheim ermordete. Nun berief Metternich die Diplomaten der Heiligen Allianz zu einem Kongre, und es wurde eine strenge berwachung der zahlreich aufkommenden Zeitungen (durch die Zensur, eine Prfungs-behrde fr Drucksachen) und der Universitten angeordnet, verdiente Männer wie Jahn und Arndt aus ihrem Wirkungskreis entfernt; un-beachtet blieben die Warnungen Wilhelm v. Humboldts, der nicht zugeben wollte, da die auf dem Kongre vertretenen Staaten sich in preuische Angelegenheiten einmischten. Zu den sptern Opfern dieser Verfolgung gehrte der Mecklenburger Brgermeisterssohn Fritz Reuter: das preuische Kammergericht ver-urteilte ihn mit 39 andern Burschenschaftern wegen Hochverrats zum Tode; dann wurde er zu dreiig Iahren Festungshaft begnadigt", von denen er sieben abgesessen hat. Seine juristische Laufbahn war verdorben; so wurde er der plattdeutsche Dichter der Luschen und Rimels", der Fran-zosentid", der Stromtid". In der Festungstid" hat er seine Leidensgeschichte mit guter Laune geschildert. Tiefe Erbitterung ergriff die ehrlichen Vaterlandsfreunde: Htte die Nation 1813 gewut, da nach elf Jahren von einer damals zu er-reichenden und wirklich erreichten Stufe des Glanzes, Ruhmes und An-sehens nichts als die Erinnerung und keine Realitt brig bleiben wrde, wer htte damals wohl alles aufgeopfert, solchen Resultates halber?" So schrieb Prinz Wilhelm, der sptere Kaiser, im Jahre 1824. 4. Die Orientalische Frage und die Griechen. 1. Den Trken galten die unterworfenen Christen als eine willen-lose Herde, die Rajah". Der Landmann, dessen Htte eher eine Erdhhle heien mochte, baute nur so viel an, als er notwendig brauchte: alles brige nahmen ihm doch die Beamten weg. An Verbesserungen im Ackerbau dachte niemand. Vier Fnftel des Erdbodens lagen brach; im gesegnetsten Gelnde, vor den Toren Konstantinopels, breitete sich eine Einde aus. Die Erwgung, ob die trgen Osmanli" zu einer Erneue-rang ihres Staatslebens zu bringen seien oder ob ein anderes Volk, und welches, die Schtze ihres Landes zu heben berufen sei, das ist der ursprngliche Inhalt der Orientalischen Frage". 2. Endlich emprte sich die Rajah berall, wo Griechen sich ange-siedelt hatten: in den Donaulndern, in Hellas (dem alten Mittel-Eriechenland), in der Peloponnes (jetzt Morea) und auf den Inseln des Archipels. Die Handels- und seetchtigen Griechen, die in Konstantinopel und in den Stdten des stlichen Mittelmeers saen, waren die Trger

7. Die außereuropäischen Erdteile - S. 10

1909 - Breslau : Hirt
10 Einiges aus der Allgemeinen Erdkunde. 5. Staats formen. Nur ansässige Völker sind zu dauernder Staatenbildung be- fähigt. Ein Staat ist ein Land, dessen Bewohner auf ein und dieselbe Weise regiert werden. Unter Staatsverfassung im weiteren Sinne versteht man die Art oder Form, wie ein Staat regiert wird. Die Staatsverfassung (Konstitution) im engeren Sinn ist das Gesetz, das die Regierungsgewalt des Fürsten durch die der Volks- Vertretung zugeteilten Rechte einschränkt. Die wichtigsten Staatsformen sind die Monarchie oder Alleinherrschaft und die Republik. Bei der Monarchie ist die höchste Gewalt auf Lebenszeit einer Person übertragen. Nach der Art, wie ein Monarch regiert, unterscheidet man: a) die gesetz- und rechtlose Despotie, bei welcher der Herrscher nach Willkür über Leben, Freiheit und Eigentum seiner Untertanen verfügt. (Die Staatsformen der Neger.) b) die unumschränkte (absolute) Monarchie oder Selbstherrschaft, in der die gesetzgebende Macht allein dem Fürsten zusteht, dieser sich aber dem Gesetz unter- ordnet. c) die eingeschränkte (konstitutionelle) Monarchie, in der durch die Verfassung dem Volke gesetzmäßiger Einfluß auf die Gesetzgebung und Staatsverwaltung gesichert ist. In der Republik üben die vom Volke gewählten Vertreter und Beamten die Re- gierungsgewalt aus. Sie wählen ein Oberhaupt (einen Präsidenten) auf bestimmte Zeit. Nenne die europäischen Staaten und gib deren Regierungsform an! Wann nennt man eine Monarchie eine Erbmonarchie? Wann ein Wahlreich?

8. Geographie von Mitteleuropa - S. 179

1912 - Regensburg : Manz
Allgemeine Übersicht über die Schweiz. 179 liegen um den Nienburger- und Genfer See. Die gemischten Kan- tone sind: Freiburg und Wallis (französischdeutsch) und Graubünden x/2 deutsch, 35 °/o Rätoromanen, 17 °/o Italiener). Der Kanton Tessin ist italienisch. Der Religion nach sind % protestantisch (refor- miert), 2/5 katholisch. Mittelpunkte der Reformierten waren einst Zürich (Zwiugli) und Genf (Calvin). Die Katholiken wohnen namentlich im Hochgebirge und im Süden. Für die Schulbildung ist sehr gut ge- sorgt. Das Land hat 5 Universitäten, 3 deutsche (Basel, Bern, Zürich) und 2 französische (Genf und Lausanne). 4. Die Geschichte. Zur Zeit Cäsars wohnten hier die kelti- scheu Helvetier. Während der Völkerwanderung ließen sich Ale- mannen (im W. Burgunder) im Lande nieder, welches in der Folge .zum Deutschen Reiche gehörte. Im Mittelalter gab es neben den mächtigen Herren des Landes (Grafen von Kybnrg, Habsburg, Bischof von Basel usw.) zahlreiche freie Stadt- und Landgemeiuden. Von diesen traten drei: Schwyz, Uri und Unterwalden, die sogenannten Nrkantone, im Jahre 1307 zusammen, um ihre Freiheit gegen die Übergriffe der Habsburger zu schützen (Tellsage). Später traten in- folge glücklicher Freiheitskämpfe Luzern, Zürich, Glarns, Bern und Zug dem Bunde der Eidgenossen bei und in der Folge weitere fünf „Orte". Im Jahre 1648 wurde die Unabhängigkeit der Eid- Genossenschaft vom Deutschen Reiche formell anerkannt. Im 19. Jahr- hundert kamen dann noch neun Kantone, darunter die französischen und der italienische, hinzu. 5. Staatliche Verhältnisse. Die Schweiz, ein republikaui- scher Bundesstaat, besteht aus 22 Kantonen, welche zusammen die Schweizerische Eidgenossenschaft bilden. Jeder Kanton hat seine eigene Verfassung. Die gemeinsamen Angelegenheiten (Heerwesen, Ent- scheidung über Krieg und Frieden, Bündnisse und Verträge, Verkehrs- Wesen) ordnet die Bundesversammlung, bestehend aus den Ver- tretern des Volkes (Nationalrat) und je zwei Abgesandten der ein- zelnen Kantone (Ständerat). Die vollziehende Gewalt hat der Bun- desrat, an dessen Spitze ein jährlich wechselnder Präsident steht. Die Schweiz hält als neutraler Staat nur ein Milizheer. Die Dienstzeit betrügt im 1. Jahre 2—3 Monate, später einige Wochen. 12*

9. Von 1648 bis zur Gegenwart - S. 3

1911 - Leipzig : Quelle & Meyer
Deutschland nach dem Dreißigjährigen Kriege 3 Franken, Schwaben und im Rheinland, wo er etwa 1500 kleine Territorien besaß. Ohne Sitz und Stimme im Reichstag, erst im Westfälischen Frieden verfassungsgemäß anerkannt, hatte er keinen eigentlichen Wirkungskreis. Bei dem allgemeinen Verfall zeigte sich allein das Fürstentum kraftvoll und schöpferisch. Im Kampf gegen die altständische Verfassung entwickelten die Fürsten den absoluten Beamtenstaat. § 4. Lebensführung. Das Leben der Höfe wurde dem Volke immer fremder und stand, je länger je mehr, unter dem Zeichen der Nachahmung Frankreichs und seiner Kultur. Wirkte diese bei den kleinen Territorien oft genug widerwärtig und lächerlich, so war sie für die größeren Staaten notwendige Dekoration, der das deutsche Leben viele und große Anregungen verdankte. Bei allem Mangel an deutschem Fühlen bedeutete sie doch eine Verfeinerung der Lebensformen. Das zeigte sich in Lebenshaltung, Tracht und Sprache, in den Festen und Bauten, sogar in der Prunksucht und Sittenlosigkeit. Das in der steten Daseinsnot verwilderte Geschlecht aus der Zeit des Krieges wurde gebändigt durch das Titel- und Etikettenwesen. Etat und Refutation zu maintenieren war das Hauptstreben, das Alamodewesen in Tracht, Sprache, Sitte und Literatur sein Kennzeichen. § 5. Reichsverfassung. Der Kaiser war dem Namen nach das Haupt der Regierung. In Wahrheit blieb er durch die Wahlkapitulation beschränkt, die er vor seiner Erhebung beschwören mußte. Die Rechte des Kurfürstenkollegs, des Reichstags, der Reichskreise, des Reichsgerichts und der Reichsstände ließen ihm fast nur politisch bedeutungslose, wenn auch noch etwas einträgliche Ehrenrechte. Seine einzigen regelmäßigen Einnahmen bildeten die auf 13 884 Gulden 32 Kreuzer bewerteten Abgaben der Reichsritter und Reichsstädte. Der Reichstag war 1663 in Regensburg fortwährend geworden; er bestand aus den Gesandten der Reichsstände. Sie gliederten sich in das kurfürstliche Kollegium, den Reichsfürstenrat und das reichsstädtische Kollegium. Im Kurfürstenkollegium waren die drei geistlichen und die fünf, seit der Standeserhöhung Hannovers 1692 sechs weltlichen Kurfürsten vertreten; im Reichsfürstenrat wurden 100 Stimmen aufgerufen, nämlich 33 geistliche und 61 weltliche Virilstimmen und sechs Kuriatstimmen (40 Prälaten mit zwei und etwa 100 Grafen mit vier Stimmen). Die Zahl der Reichsstädte betrug 51. In Religionssachen bildeten die evangelischen und katholischen Stände je ein Corpus, dessen Vorsitz Sachsen (auch nach dem Übertritte Augusts des Starken zum Katholizismus 1697) und Mainz führten, so daß hier nur durch gütlichen Vergleich entschieden werden konnte. Zum Geschäftskreise des Reichstages gehörten Gesetzgebung, Ausschreiben von Steuern {Matrikularbeiträgen), 1* Fürsten Höfische Kultur Kaiser Reichstag

10. Das Deutsche Reich, Wirtschaftsgeographie und allgemeine Erdkunde - S. 150

1912 - Leipzig : Teubner
150 Bildung der Staaten. Religionen. von der Bildung der Staaten. Den ersten Menschen stand das gesamte Fest- land der Erde zur Wanderung und Wahl des Wohnsitzes offen. Wohin sich ein- zelne Familien, Stämme oder Völkerschaften wandten, hatten sie sich nur gegen die feindliche Tierwelt zu behaupten. Mit der Vermehrung der Menschen be- gannen die feindlichen Berührungen untereinander. Sie hatten sich gegen das Eindringen benachbarter Stämme in ihr tvohn-, Jagd- oder Weidegebiet zu schützen und schlössen sich zu Gemeinschaften oder Staaten zusammen, die nach Recht und Gesetz regiert werden mußten. Geht in einem solchen Staat die höchste Gewalt von einem Gberhaupte aus, so heißt er Monarchie. Oer Monarch besitzt entweder eine unumschränkte oder absolute Gewalt, wie sie der Kaiser von Rußland bis 311m Jahre 1905 hatte, oder seine Herrschaft ist beschränkt, konstitutionell, wie in Deutschland, (Österreich, Rußland usw., indem er das Recht der Gesetzgebung and die Überwachung der Staatsgewalt mit Vertretern des Volkes teilt. Im Freistaat, in der Republik (Frankreich, Schweiz), betrachtet sich das ganze Volk als Inhaber der höchsten Staatsgewalt, überträgt aber deren Ausübung auf ein für bestimmte Zeit gewähltes Oberhaupt, den Präsidenten. von den Religionen. Unter den geistigen Kulturgütern hat keines die gleiche Menschen und Völker verbindende Kraft wie die Religion. Nach der Religion teilt man die Menschheit ein in: 1. Christen, etwa 568 Millionen, und zwar a) römisch-katholische Christen. . 263 Millionen d) evangelische Christen. ... 179 „ c) orientalische Christen. ... 126 „ 2. Juden......... 9 „ 3. Mohammedaner...... 240 „ 4. Brahmctnen.......210 „ 5. Buddhisten........170 „ 6. Anhänger der chinesischen Religion 250 „ 7. Heiden.........123 „ D. Immmelsfuinde. (Wiederholung und Ergänzung.) I. Die wirkliche Bewegung von 5onne, (Erbe und Mond. Bewegung der Erde. Oer Augenschein lehrt, daß sich die Sonne, die Sterne und das ganze Himmelsgewölbe um uns drehen. Oas ist aber eine Täu- schung! Ebensowenig wie bei einer Eisenbahnfahrt die Decken, Telegraphen- stanzen, Däuser, Brücken, Felder usw. an uns vorbeifliegen, ebensowenig bewegt sich das Himmelsgewölbe mit seinen Gestirnen an uns vorüber./Es steht viel- mehr still, und wir bewegen uns mit der Erde. Wie ferner die Fahr- richtung des Zuges der scheinbaren Bewegung der Gegenstände entgegengesetzt ist, so ist auch die wirkliche Bewegung der Erde der scheinbaren des Himmelsgewöl-
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